Die vollständige Vereinssatzung und Beitragsordnung steht auch im Bereich "Downloads" als PDF-Dokument zur Verfügung.
Satzung vom 08. April 2019:
S.m.B. Mönchengladbach e.V.
SATZUNG
A. Allgemeines
§ 1 Name und Zweck
1. Der am 14.02.1993 gegründete Verein führt den Namen S.m.B. Mönchengladbach e.V.
Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter der Nummer VR 2048.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.
2. Der Zweck des S.m.B. Mönchengladbach e.V. ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsports, der Jugendhilfe und der Förderung behinderter Menschen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Darüber hinaus dient er der Erhaltung und Pflege allseitiger Kameradschaft durch regelmäßige Zusammenkünfte und sportliche Veranstaltungen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der S.m.B. Mönchengladbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer dem Ersatz von Aufwendungen, die im Dienste des Vereins entstehen, nach vorheriger Rücksprache mit dem Vorstand. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Hospiz St. Christophorus – Rathausstr. 19 in 41061 Mönchengladbach, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§2 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Verbandzugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im:
§ 4 Mitgliedsarten
Dem Verein gehören an:
Aktive Mitglieder nehmen am Sportbetrieb teil. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderen Maßen gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Gastmitglieder gehören einem anderen Sportverein an und üben vorübergehend den Schwimmsport im S.m.B. Mönchengladbach e.V. als Gäste aus.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 16 Jahre alt sind. Gastmitglieder haben kein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 7 Beitrag
Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Weiteres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
2. Der freiwillige Austritt zum Jahresende muss schriftlich an den Vorstand bis zum
November des Jahres erfolgen.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
§ 9 Benutzung von Vereinsgeräten
Für die Benutzung von Vereinsgerätschaften übernimmt der Verein keine Haftung.
§10 Versicherungsschutz
Die beitragszahlenden Mitglieder sind über den Schwimmverband im Rahmen der bestehenden Verträge versichert. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den Schwimmverband der Versicherung gemeldet werden müssen.
Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen. Der Vorstand behält sich vor, weiteren Versicherungsschutz zu beschaffen.
§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem:
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Erweiterung des Vorstandes beschließen.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r werden nicht im gleichen Jahr, sondern im Wechsel gewählt.
§ 13 Geschäftsbereich des Vorstandes
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 2/3 anwesend sind. Ist die einberufene Vorstandsversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzende/n bei dessen Abwesenheit die des/der 2.Vorsitzenden.
§ 15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung in Textform und muss die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 17 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Anträge, die Satzungsänderungen zur Folge haben, müssen dem Vorstand mindestens einen Monat vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung zugehen. Andere Anträge müssen dem Vorstand mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung zugehen.
§18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
C. Ausschüsse und Beauftragungen
§ 19 Einsetzung
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse oder Beauftragte einzusetzen.
D. Schlussbestimmungen
§ 20 Haftpflicht
Die Benutzung von Geräten des Vereins sowie die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Mitgliedes bzw. Gastes. Der Verein lehnt ausdrücklich jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab, im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 21 Auflösung des Vereins
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde zum 08.04.2019 erneuert und tritt nach dem Mitgliederversammlungsbeschluss in Kraft.
Michaela Koch
Raphaela Krebbers
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